Pflichten auf einen Blick |
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Folgende Pflichten und Fristen gelten lt. Batterienverordnung seit 26.9.2008 für Hersteller und Importeure von Fahrzeugbatterien und Hersteller und Importeure von Fahrzeugen mit eingebauter Fahrzeugbatterie, die diese in Österreich erstmals in Verkehr setzen.
= Pflicht der Hersteller ist durch UFS Teilnahme erfüllt ! = Pflicht ist vom Hersteller/Importeur zu erfüllen
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Pflichten der Hersteller und Importeure | Fristen lt. BattVO | Pflicht durch UFS Teilnahme erfüllt | Registrierungspflicht (§22 Abs.1 und Abs.4) | seit 1. September 2008 | ! Das UFS unterstützt auf Wunsch bei der Registrierung | Teilnahmepflicht (§16 Abs 1, §13 Abs 2, §26) | seit 1. September 2008 |
| Finanzierungspflicht (§17 Abs. 4) für Sammlung, Behandlung, Recycling | seit 26.September 2008 |
| Flächendeckende Sammel- und Abholpflichtpflicht (§14 Abs 2) | Abholung auf Aufforderung bei Erreichen der Mengenschwelle (600kg) binnen 20 Tagen oder einmal pro Kalenderjahr binnen 6 Wochen seit 26. September 2008 | 
| Nachweispflichten (§5 Abs. 1) | seit 26. September 2008 | 
| Informationspflicht (§7 Abs1) Hersteller haben die Pflicht, Letztverbraucher ausreichend zu informieren. Diese Informationen richten sich z.B. auf folgende Bereiche: gesundheitliche und umwelttechnische Auswirkungen von in Batterien enthaltenen Stoffen, Sinn und Zweck der Sammlung, Informationen zu Kennzeichnungen und Rückgabe- und Sammelmöglichkeiten.
| seit 26. September 2008 | 
| Meldepflicht an das Register (§25 Abs.1) Hersteller und Importeure sind verpflichtet, die in Verkehr gesetzten, gesammelten, verwerteten und ausgeführten Massen an das Ministerium zu melden.
| In Verkehr gesetzte Massen: mindestens 1x pro Quartal (lt. BattVO §19) lt. UFS AGB: monatlich bzw. für Kleinmelder: quartalsweise an UFS zu melden Meldung der gesammelten Massen laut UFS AGB |
| Kennzeichnungspflicht (§6) Die Kapazität der Fahrzeugbatterie muss auf dieser in sichtbarer, lesbarer und dauerhafter Form angegeben werden. Hersteller, die Batterien oder Batteriesätze in Verkehr setzten, haben diese mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne zu kennzeichnen:

| spätestens ab 26. September 2009 | ! |
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