Pflichten von Herstellern & Importeuren

Folgende Pflichten und Fristen gelten lt. Batterienverordnung seit 26.9.2008 für

  • Hersteller und Importeure von Fahrzeugbatterien und
  • Hersteller und Importeure von Fahrzeugen mit eingebauter Fahrzeugbatterie,

die diese in Österreich erstmals in Verkehr setzen.

= Pflicht der Hersteller ist durch UFS Teilnahme erfüllt         ! = Pflicht ist vom Hersteller/Importeur zu erfüllen

 

Pflichten der Hersteller und Importeure

Fristen lt. BattVO

Pflicht durch UFS
Teilnahme erfüllt

 

Registrierungspflicht (§22 Abs.1 und Abs.4)

  • Über die Internetseite des Umweltbundesamts edm.gv.at

seit 1. September 2008

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Das UFS unterstützt auf Wunsch bei der Registrierung

 

Teilnahmepflicht (§16 Abs 1, §13 Abs 2, §26)

  • Jeder Hersteller ist verpflichtet an einem nach Abfallwirtschaftsgesetz genehmigten Sammel- und Entsorgungssystem teilzunehmen

seit 1. September 2008

 

Finanzierungspflicht (§17 Abs. 4) für Sammlung, Behandlung, Recycling

 

seit 26.September 2008

 

Flächendeckende Sammel- und Abholpflichtpflicht (§14 Abs 2)

  • Jeder Hersteller ist zur flächendeckenden Abholung von anfallenden Fahrzeugbatterien bei kommunalen Sammelstellen und Vertreibern in ganz Österreich verpflichtet.

Abholung auf Aufforderung bei Erreichen der Mengenschwelle (600kg) binnen 20 Tagen oder einmal pro Kalenderjahr binnen 6 Wochen

seit 26. September 2008

 

 

Nachweispflichten (§5 Abs. 1)

  • Jeder Hersteller ist verpflichtet, Nachweise über die Einhaltung von Behandlungsstandards und Recyclingquoten zu liefern.

 

seit 26. September 2008

 

Informationspflicht (§7 Abs1)

  • Hersteller haben die Pflicht, Letztverbraucher ausreichend zu informieren. Diese Informationen richten sich z.B. auf folgende Bereiche: gesundheitliche und umwelttechnische Auswirkungen von in Batterien enthaltenen Stoffen, Sinn und Zweck der Sammlung, Informationen zu Kennzeichnungen und Rückgabe- und Sammelmöglichkeiten.

seit 26. September 2008

 

Meldepflicht an das Register

(§25 Abs.1)

  • Betreffend in Verkehr gesetzte Batterien

 

  • Hersteller und Importeure sind verpflichtet, die in Verkehr gesetzten, gesammelten, verwerteten und ausgeführten Massen an das Ministerium zu melden.

In Verkehr gesetzte Massen:

mindestens 1x pro Quartal (lt. BattVO §19)

lt. UFS AGB: monatlich bzw. für Kleinmelder: quartalsweise an UFS zu melden

Meldung der gesammelten Massen laut UFS AGB

 

Kennzeichnungspflicht (§6)

  • Die Kapazität der Fahrzeugbatterie muss auf dieser in sichtbarer, lesbarer und dauerhafter Form angegeben werden.
  • Hersteller, die Batterien oder Batteriesätze in Verkehr setzten, haben diese mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne zu kennzeichnen (nähere Details):

seit 26. September 2009

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