Pflichten von Letztvertreibern & Sammelstellen

Rücknahmepflicht

Letztvertreiber von Fahrzeugbatterien und Gemeindesammelstellen müssen Fahrzeugaltbatterien von Letztverbrauchern unentgeltlich zurücknehmen (§12 Abs 1 Batterienverordnung).

„Letztvertreiber“ ist jeder, der Batterien erwerbsmäßig einem Letztverbraucher anbietet (§3 Z.12 Batterienverordnung), also zB Händler, Werkstätten oder Tankstellen.

Hierbei gibt es keine Beschränkung nach Art und Menge der Fahrzeugbatterie und ob diese im Sortiment des Letztvertreibers geführt wird.


Informationspflicht

Letztvertreiber von Fahrzeugbatterien haben Letztverbraucher über die Möglichkeit der Rücknahme von  Fahrzeugaltbatterien an ihren Verkaufsstellen zu informieren (§7 Abs.2 Batterienverordnung).


Behandlungs- und Meldepflichten

Jeder, der Abfälle – wie gebrauchte Fahrzeugbatterien – entgegennimmt, gilt als „Abfallsammler“ (§ 2 (6) Z.3 AWG). Dies trifft auch auf Letztvertreiber zu, die ihrer Rücknahmepflicht nachkommen.

Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden und Gemeindeverbände), der Altbatterien von einem Letztverbraucher übernimmt und diese nicht dem Hersteller zurückgibt, hat (auch wenn er als „erlaubnisfreier Rücknehmer“ eventuell andere Pflichten (zB nach der Abfallbilanzverordnung) nicht erfüllen muss):

… für die zurückgenommenen Altbatterien nachweislich sicherzustellen (Behandlungspflichten gemäß § 5 (1) iVm (3) Batterienverordnung), dass

  1. diese entsprechend dem Stand der Technik behandelt werden,
  2. die Anforderungen gemäß der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden,
  3. die in Anhang 1 der Batterienverordnung genannten Mindesteffizienzen erreicht werden,
  4. im Hinblick auf die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Z 3 laufend Aufzeichnungen über die Masse der Altbatterien geführt werden, die (a) einer Verwertungsanlage zugeführt werden oder (b) einer sonstigen Behandlungsanlage zugeführt werden oder diese verlassen. Für diese Aufzeichnungen gemäß gilt § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz AWG 2002 sinngemäß;

… für diese Altbatterien eine Meldung an die Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu erstatten (Meldepflichten gemäß §25 (1) iVm (2) Batterienverordnung), uzw.

  • gesammelte oder erfasste Massen,
  • stofflich verwertete Massen,
  • insgesamt verwertete Massen,
  • Massen, die in einen anderen Mitgliedstatt der EU ausgeführt wurden oder
  • aus der EU ausgeführt wurden.

Ausnahme von den Behandlungs- und Meldepflichten:

Von diesen Pflichten kann sich ein Letztvertreiber bzw. Abfallsammler befreien, indem er die von ihm gesammelten Altbatterien einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem wie dem UFS (oder dessen Teilnehmern) zurückgibt, denn in diesem Fall übernimmt der Hersteller bzw. das UFS die Meldung und die Einhaltung der Behandlungsvorschriften.

Möglicherweise holt das UFS, seine Systemteilnehmer oder deren Subauftragnehmer schon bisher auch Ihre Batterien ab. In diesem Fall können Sie sich sicher sein, dass jede einzelne Fahrzeugbatterie den Bestimmungen entsprechend abtransportiert und zu einem Verwerter gebracht wird und Sie dadurch oben genannte Pflichten automatisch erfüllen. Wir übergeben die gesammelten Batterien einem modernen Recyclingbetrieb, der 99 % des in den Batterien enthaltenen Bleis wiederverwertet. Das gewonnene Blei wird wieder in der Produktion neuer Fahrzeugbatterien verwendet.

Um als Letztvertreiber oder Sammelstelle sicher zu gehen, dass Sie bei der Übergabe ordnungsgemäß „entpflichtet“ werden, sollten Sie sich vom Übernehmer bestätigen lassen, dass dieser die Altbatterien für ein genehmigtes Sammelsystem (bspw. das UFS) übernimmt.

Wie Sie eine Abholung der gesammelten Altbatterien durch das UFS anfordern können, erfahren Sie hier…Weiter lesen