Muss ich mich einem System anschließen, wenn ich Fahrzeugbatterien oder KFZ mit eingebauter Fahrzeugbatterie ausschließlich aus Österreich beziehe?
Nein. Wenn Sie Fahrzeugbatterien bzw. KFZ (mit eingebauter Fahrzeugbatterie) ausschließlich von einem Unternehmen mit Sitz in Österreich beziehen, treffen Sie als Hersteller keinerlei Verpflichtungen aus der Batterieverordnung.
Mit wem muss ich einen Vertrag abschließen?
Wenn Sie Systemteilnehmer werden möchten müssen Sie einen Teilnahmevertrag mit dem UFS abschließen.
Wer informiert die Konsumenten?
Die Weitergabe von Informationen an den Konsumenten muss durch die Hersteller/Importeure erfolgen. Für Teilnehmer des UFS System übernimmt dieses die Öffentlichkeitsarbeit gemäß der Batterieverordnung.
Welche Daten werden durch das UFS überprüft?
Das UFS ist berechtigt, durch einen Wirtschaftstreuhänder in sämtliche Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen der Systemteilnehmer und der von ihnen beauftragten Subunternehmer Einsicht zu nehmen, soweit dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen der Systemteilnehmer und ihrer Subunternehmer nach diesen Geschäftsbedingungen zu überprüfen.
Was sind die wichtigsten Eckpunkte der Batterienverordnung?
Am 26. September 2008 trat in Österreich die Batterienverordnung in Kraft. Davon betroffen sind nicht nur Hersteller und Importeure von Fahrzeugbatterien sondern auch die KFZ Branche. Jedes Unternehmen, das Fahrzeuge mit eingebauter Fahrzeugbatterie importiert und erstmals in Österreich in Verkehr setzt, ist gemäß neuer Verordnung verpflichtet, an einem Sammel- und Verwertungssystem wie dem UFS teilzunehmen.
Pflichten für Hersteller und Importeure
Die Betroffenen haben eine Reihe umfangreicher Pflichten zu erfüllen. Neben der Systemteilnahmepflicht haben die Hersteller/Importeure auch die Finanzierung der Sammlung, Behandlung und Verwertung zu übernehmen. Weiters ist der Sammel- und Entsorgungspflicht nachzukommen, was bedeutet, dass die Verpflichteten auf Aufforderung gebrauchte Fahrzeugbatterien von kommunalen Sammelstellen und Letztvertreibern (z.B. Händlern, Tankstellen und Werkstätten) abholen müssen.
Um die vorgeschriebene Nachweispflicht verordnungskonform zu erfüllen, müssen Hersteller und Importeure Nachweise über Behandlungsstandards und Recyclingquoten der zurückgenommenen Fahrzeugbatterien erbringen.
Die neue Verordnung verpflichtet außerdem dazu, eine regelmäßige Meldung der in Verkehr gesetzten, gesammelten, verwerteten und ausgeführten Fahrzeugbatterien an das Ministerium abzugeben. Darüber hinaus müssen die Letztverbraucher von den Verpflichteten über Themen wie „Sinn und Zweck der Sammlung“ informiert werden und es ist eine Registrierung beim Umweltbundesamt vorzunehmen. Die Pflichten setzen zum Teil schon in der Produktionsebene an. So müssen Fahrzeugbatterien bestimmte Kennzeichnungen aufweisen. Neben der durchgestrichenen Mülltonne auf Rädern und chemischen Zeichen für die betreffenden Metalle, muss auch die Kapazität der Batterie in sichtbarer, lesbarer und dauerhafter Form auf dieser abgebildet werden.
Das UFS übernimmt für seine Systemteilnehmer soweit als möglich alle Pflichten aus der Verordnung und bietet so eine umfassende „Entpflichtungslösung“ an. Die Registrierungs- und Kennzeichnungspflicht verbleibt bei den Herstellern und Importeuren.
Das UFS ist seit 1996 als Sammelsystem für Fahrzeugbatterien tätig und steht den Herstellern und Importeuren als kompetenter und erfahrener Ansprechpartner im Bereich Sammlung und Verwertung von Fahrzeugbatterien zur Verfügung.
Wie kann man am UFS System teilnehmen?
Um am UFS System teilzunehmen, lesen Sie sich bitte sorgfältig die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des UFS durch. Eine Systemteilnahme kann nur unter Zugrundelegung dieser UFS-AGB erfolgen.
Sie haben die Möglichkeit, Ihr Unternehmen online beim UFS zu registrieren und eine Teilnahme zu beantragen. Im Zuge dessen melden Sie sich zugleich mit einem selbstgewählten Benutzernamen und Passwort für das UFS Meldesystem an. Der Systemteilnahmevertrag kommt erst durch Annahme dieses Antrags seitens des UFS durch Übersendung einer Teilnahmebestätigung per Email zustande. Die Registrierungsbestätigung am Ende der Online-Registrierung ist keine Teilnahmebestätigung sondern nur die Bestätigung, dass Ihr Antrag beim UFS eingelangt ist.
Gerne können Sie auch die Anlagen 1 und 2 (Teilnahmeantrag und Stammdatenblatt) der UFS-AGB ausdrucken und ausgefüllt per Post an das UFS senden. Die Teilnahmebestätigung sowie Benutzername und Passwort für das UFS Meldesystem wird Ihnen dann per Email zugesandt.
Welche Pflichten habe ich aufgrund der Batterienverordnung zu erfüllen?
Folgende Pflichten sind zu erfüllen:
- Teilnahmepflicht an einem System,
- Finanzierungspflicht der Sammlung,
- Behandlung und Verwertung der verbrauchten Fahrzeugbatterien.
- Registrierungspflicht als Erstinverkehrsetzer beim Lebensministerium,
- Meldepflicht der in Verkehr gesetzten Massen und gesammelten Massen,
- Information des Verbrauchers,
- Kennzeichnung der Batterien.
Wo muss ich mich als Erstinverkehrsetzer registrieren?
Die Registrierung muss beim Umweltbundesamt erfolgen.
Welche Pflichten übernimmt das UFS für mich?
Wenn Sie sich dem UFS System anschließen, so übernimmt dieses für Sie die flächendeckende Sammel- und Entsorgungspflicht, die Nachweispflichten, die Informationspflichten sowie die Meldepflichten an das Bundesministerium für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Wasserwirtschaft.
Welche Batterien fallen unter die Bezeichnung „Fahrzeugbatterien“?
- Unter „Fahrzeugbatterien“ sind gemäß § 3 Z. 5 Batterienverordnung zu verstehen: „Batterien oder Akkumulatoren für den Anlasser, die Beleuchtung oder die Zündung von Fahrzeugen; als Fahrzeugbatterien oder akkumulatoren gelten Industriebatterien oder -akkumulatoren, die nach Typ oder Bauart als Fahrzeugbatterien oder akkumulatoren Verwendung finden“. Somit die üblicherweise als „Starterbatterien“ bezeichneten Batterien.
- Hingegen sind Batterien, die für den Antrieb (zB. Elektrofahrzeug, eBike) oder sonstige andere Zwecke in einem Fahrzeug verwendet werden, KEINE Fahrzeugbatterien (!), sondern entweder Geräte- oder Industriebatterien.
- Typische (aber nicht zwingende) Abgrenzungsmerkmale, die bei einer Fahrzeug- oder Starterbatterie vorliegen (entscheidend bleibt aber der Verwendungszweck):
- Angabe der Kaltstartleistung in Ampere (A) auf der Batterie,
- Batteriespannung entweder 6 Volt, 12 Volt oder 24 Volt,
- typische Bauform mit Rundpolanschlüssen.
Abgrenzung der Batterienarten durch das Bundesministerium
